Ein weiterer Todesfall im Main-Tauber-Kreis
Im Main-Tauber-Kreis wurden am Dienstag, 14. April, fünf neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Damit liegt die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen bei 301. Die neu infizierten Personen befinden sich in häuslicher Isolation. Die jeweiligen Kontaktpersonen werden ermittelt. Für sie wird häusliche Isolation angeordnet.
Bestätigte Coronavirus-Infektionen und inzwischen Genesene (in Klammern) im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand 14. April, 17 Uhr)
Die 301 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 98 (+2), Boxberg:8 (+1), Creglingen: 16, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 11 (+1), Igersheim: 16 (+1), Külsheim: 5, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 21, Niederstetten: 28, Tauberbischofsheim: 21, Weikersheim: 31, Werbach: 6, Wertheim: 16 und Wittighausen: 4.
113 Personen genesen
Inzwischen sind im Landkreis 113 an Covid-19 erkrankte Personen wieder genesen und können unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln am alltäglichen Leben teilnehmen und zur Arbeit gehen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen: Bad Mergentheim: 23, Boxberg: 3, Creglingen: 5, Freudenberg: 2, Großrinderfeld: 5, Grünsfeld: 4, Igersheim: 6, Külsheim: 2, Königheim: 2, Lauda-Königshofen: 10, Niederstetten: 13, Tauberbischofsheim: 10, Weikersheim: 17, Werbach: 3, Wertheim: 8. Die Zahl der Genesenen im Main-Tauber-Kreis beruht nicht auf einer mathematischen Berechnungsgrundlage, sondern auf persönlicher Abfrage der Patienten durch das Gesundheitsamt. „Ab sofort möchten wir auch diese Zahlen regelmäßig kommunizieren“, so Erster Landesbeamter Christoph Schauder, Leiter des Corona-Arbeitsstabes im Landratsamt.
Ein weiterer Todesfall bestätigt
Vom Gesundheitsamt wurde am Dienstag ein weiterer Todesfall bestätigt, bei dem ein positiver Befund auf das Coronavirus vorlag. Es handelt sich um eine über 85-jährige Frau. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile sechs Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben. „Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt den Angehörigen der Verstorbenen“, erklärt Landrat Reinhard Frank.
Auslegungshinweise zur zahnärztlichen Versorgung
Nach Gesprächen mit der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat das baden-württembergische Sozialministerium über Ostern Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung der Landesregierung erarbeitet. Der Paragraf regelt während der Pandemie die zahnärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatten sich viele Zahnärzte noch konkretere Vorgaben in Form von Auslegungshinweisen gewünscht.
Nach den neuen Auslegungshinweisen sind Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen (z.B. kosmetische Behandlungen), ausgeschlossen. Dagegen können medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, durchgeführt werden. Liegt eine zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit vor, können unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich alle Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeübt werden. Eine Schmerzbehandlung bzw. eine Behandlung in Notfällen hat unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich zu erfolgen. Jede Form der zahnmedizinischen Behandlung von Risikogruppen mit Risikofaktoren sollte derzeit auf das notwendige Maß reduziert werden. Lra