LANDKREIS ANSBACH UND LANDKREIS NEUSTADT AISCH/BAD WINDSHEIM (RED). Die Bayerische Landesstiftung bezuschusst folgende Projekte in den Landkreisen Ansbach und Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim finanziell:
- Dem Fränkischen Freilandmuseum Bad Windsheim wird zum Wiederaufbau einer Scheune im Bereich „Altmühlfranken“ im Fränkischen Freilandmuseum in Bad Windsheim, Lkr. Neustadt a.d.Aisch -Bad Windsheim (Az. 15346) ein Zuschuss in Höhe von 75.500€ bewilligt.
- Der Gemeinde Markt Bibart wird zur Sanierung des ehem. Gasthauses „Zum Storchen“ in der Nürnberger Str. 20 in Markt Bibart, Lkr. Neustadt a.d.Aisch – Bad Windsheim (Az. 15970) ein Zuschuss in Höhe von 45.500€ bewilligt.
- Dem Verein Frohsinn e.V. mit Trachtengruppe wird zur Umverlegung einer SchmutzwasserIeitung im Heimatmuseum Frohsinnhof in Oberntief, Gde. Bad Windsheim, Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim (Az. 16166) ein Zuschuss in Höhe von 1.584€ bewilligt.
- Einem privaten Antragsteller wird für die Gesamtsanierung und den Umbau eines Anwesens in der Schillerstraße in Scheinfeld, Lkr. Neustadt a.d.Aisch – Bad Windsheim (Az. 16366) ein Zuschuss in Höhe von 18.400€ bewilligt.
- Einem privaten Antragsteller Sanierung der Steinfassade eines Anwesens in Obere Schmiedgasse in Rothenburg o. d. Tauber, Lkr. Ansbach (Az. 16505) ein Zuschuss in Höhe von 6.500€ bewilligt.
Die Bayerische Landesstiftung, die aus der Vereinigung der Bayerischen Staatsbank mit der Vereinsbank hervorging, besteht seit 1972. Als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts verfolgt die Bayerische Landesstiftung gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet. Die Fördertätigkeit liegt vor allem in der Förderung von baulichen Maßnahmen.
Das sind: im kulturellen Bereich:
- Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von bedeutenden Bau- und Kunstdenkmälern
- Baumaßnahmen bei überregional bedeutsamen nicht-staatlichen Museen
im sozialen Bereich:
- bedeutende sozialpolitische Bauprojekte (gemeinnütziger oder öffentlicher Träger), vor allem der Alten- und Behindertenhilfe.
Es werden grundsätzlich nur Maßnahmen gefördert, zu deren Förderung der Staat nicht gesetzlich verpflichtet ist oder die nicht zu den Pflichtaufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehören. Maßgebliche Fördervoraussetzung ist die öffentliche Nutzung bzw. regelmäßige öffentliche Zugänglichkeit des Objekts. In Ausnahmefällen werden auch Außensanierungen von Baudenkmälern privater Eigentümer gefördert soweit dem Objekt stadt- bzw. ortsbildprägende Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat tagt dreimal im Jahr (Frühjahrs-, Sommer- und Herbstsitzung).