Verkehrspolizei und Landratsamt geben Hinweise zur Gefahrenvermeidung

Bad Windsheim (pm/ak). Bald beginnt im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim die Maisernte mit Häckselarbeiten. Um damit verbundene Gefahren auf den Straßen vorzubeugen, geben Polizei und Landratsamt einige Hinweise aus der Straßenverkehrsordnung zur optimalen Verkehrssicherheit.

Eine extrem verschmutzte Fahrbahn sowie beschädigtes Bankett.
Fotos: Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Polizeihauptkommissar Reinhold Zwanziger erklärt, dass Ladungen so zu sichern seien, dass sie selbst bei einer Vollbremsung nicht herabfallen können. Bei Maissilage werde dies erreicht, indem Anhänger mit erhöhten Bordwänden verwendet werden. Es müsse auch ausreichend Platz zwischen dem Schüttkegel und der Bordwand verbleiben, damit herabrutschendes Material aufgenommen werden kann. Wenn die Gefahr besteht, dass die Ladung vom Anhänger geweht wird, sei die Verwendung von Abdeckplanen oder engmaschigen Netzen vorgesehen.

Außerdem sei es verboten, die Straße übermäßig zu beschmutzen oder Gegenstände auf die Straße zu bringen. Solche verkehrswidrigen Zustände habe der Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Fahrzeuge und Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nicht auf der Fahrbahn abgestellt oder geparkt werden.

Landrat Helmut Weiß bekräftigt: „Verlorene Ladungen und extrem verschmutzte Fahrbahnen müssen nicht sein.“ Polizeihauptkommissar Reinhold Zwanziger weist in diesem Zusammenhang auf Verwarnungs- und Bußgelder hin oder gar dem Straftatbestand des „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“, wenn tatsächlich ein Verkehrsunfall passieren sollte. Ärgerlich seien für den Landkreis als Straßenbaulastträger auch beschädigte oder verschmutzte Leitpfosten, Bankette und Straßengräben. Landrat Helmut Weiß und die Verkehrspolizei appellieren daher gemeinsam, sich an die Regeln zu halten.

Wenn sich die beschriebenen Gefahrenlagen in der Praxis jedoch nicht vermeiden lassen, gibt es für Ernteunternehmer und Landwirte die Möglichkeit vorab eine verkehrsrechtliche Anordnung im Landratsamt zu beantragen. Diese regelt die Sicherung der Arbeitsstelle durch den Verursacher und dient der Ordnung des Verkehrs. Die Anordnung gilt für einen längeren Zeitraum und übergreifend für alle Straßen. Darin wird auch beschrieben wie eine Beschilderung ordnungsgemäß aufzustellen ist. Bei Fragen zur Anordnung steht Helmut Brandt von der Tiefbauverwaltung im Landratsamt unter der Nummer 09161 92-4504 zur Verfügung.

So nicht: Verkehrsteilnehmer werden Gefahren ausgesetzt, die vermeidbar sind.

    Related Posts

    Regionalbischöfin Bornowski im Dialog mit der Landwirtschaft
    Lehrfahrt für Frauen aus der Landwirtschaft
    Landkreis fördert positives Bild der Landwirtschaft