Krankschreibung in Zeiten von Corona – wer zahlt?
AOK Heilbronn-Franken gibt Auskunft
Heilbronn, 27.3.2020. Ein kleiner Virus legt die gesamte Welt lahm. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Menschen sind gewaltig. Mit täglich neuen steigenden Infiziertenzahlen und Restriktionen steigt auch die Angst der Menschen. Immer mehr werden in Quarantäne geschickt oder müssen auf Weisung des Arbeitgebers zuhause bleiben. Dann kommen quälende Fragen. Eine davon ist, wer zahlt mir die Zeit in der Quarantäne oder die Ausfallzeit beim Arbeitgeber. Sebastian Mittelbach, Leiter des ComepetenceCenters Firmenkunden bei der AOK Heilbronn-Franken gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Entsteht ein Lohnfortzahlungsanspruch, wenn jemand wegen des Verdachts auf den Virus von der Arbeit fernbliebt?
Wenn jemand ohne Anordnung des Gesundheitsamtes und ohne festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleibt, gibt es weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld. Bei einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne (im Krankenhaus oder zu Hause) bekommt ein Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls und danach in Höhe des Krankengeldes (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Den Verdienstausfall zahlt in der Regel der Arbeitgeber und bekommt diesen auf Antrag vom Gesundheitsamt erstattet.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Verdacht auf Corona?
Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus wird Betroffenen häufig empfohlen, zu Hause zu bleiben. Die Gesundheitsämter ordnen mitunter eine Quarantäne an. Auch Arbeitgeber schicken zunehmend Mitarbeiter nach Hause, die unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Hier gilt der Leitsatz: Keine Krankschreibung ohne Krankheit!
Nur, wenn der Betroffene tatsächlich krank ist, stellt der Arzt eine AU-Bescheinigung aus. Bei Arbeitsunfähigkeit ist trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich, wenn der Patient Symptome (z.B. Husten, Fieber) zeigt. Hat er keine Symptome wird auch keine AU-Bescheinigung ausgestellt.
Gibt es Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung), auch wenn Sie nicht von einem Arzt untersucht wurden?
Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis maximal 14 Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verständigt.
Die Regelung gilt für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen. Diese Vereinbarung gilt ab sofort und zunächst für vier Wochen.
Wer zahlt im Falle einer Coronavirus-Infektion das Gehalt weiter? Arbeitgeber oder Krankenkasse?
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit durch Infektion mit dem Coronavirus: Es liegt arbeitsrechtlich ein normaler Krankheitsfall vor. Damit gelten auch die üblichen gesetzlichen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, anschließend die Krankenkasse Krankengeld. Viele Arbeitgeber (Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten) erhalten einen großen Teil dieser in den ersten sechs Wochen zu leistenden Entgeltfortzahlung auf Antrag von der jeweiligen Krankenkasse wieder erstattet (Entgeltfortzahlungsversicherung).
Im Fall der angeordneten Quarantäne (wegen Infektion oder Verdacht auf Infektion): Auch hier erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für maximal sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz bekommt der Arbeitgeber die Aufwendungen für maximal sechs Wochen Entgeltzahlung erstattet.
Wer zahlt das Gehalt, wenn der Arbeitgeber die Zwangspause anordnet?
Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, seine Arbeitnehmer nicht arbeiten zu lassen, muss er das Gehalt weiterzahlen. Hier liegt ein Fall des sogenannten Annahmeverzugs nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor.
Für Fragen erreichen Sie das ServiceCenter der AOK Heilbronn-Franken unter 07941 2079148.