Das Düngen wird schwieriger

Verschärfung der Düngeverordnung beschlossen – Aufzeichnungspflichten erweitert – Derzeit niedrige Nitratwerte im Grundwasser

Neckar-Odenwald-Kreis. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag der Neuregelung und damit einer Verschärfung der Düngeverordnung (DüngeVO) zugestimmt. Daraus ergeben sich weitere Einschränkungen hinsichtlich der Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie die Erweiterung der Aufzeichnungspflichten. Am gravierendsten sind die Einschränkungen in den besonders belasteten Gebieten, den sogenannten „roten Gebieten“. Hier darf künftig nur noch 80 Prozent des ermittelten Düngebedarfs eingesetzt werden.

Von „roten Gebieten“ spricht man, wenn der Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat im Grundwasser überschritten wird. Diese Flächen werden auch als gefährdete Grundwasserkörper bezeichnet. Die gute Nachricht für unsere Region: Im Neckar-Odenwald-Kreis gibt es derzeit keine „roten Gebiete“.

Dieses für den Neckar-Odenwald-Kreis erfreuliche Ergebnis beruht nicht zuletzt auf einer verantwortungsbewussten Anwendung von Düngemitteln durch die heimischen Landwirte. Was sowohl für den Einsatz von Mineral- als auch Wirtschaftsdünger gilt. Mit ein Vorteil ist dabei die Tatsache, dass der Umfang der Tierhaltung im Neckar-Odenwald-Kreis mit circa 0.5 GV/ha (Großvieheinheiten pro Hektar) deutlich unter dem Landesdurchschnitt mit 0,7 GV/ha liegt. Der daraus resultierende Wirtschaftsdünger kann in der Praxis weniger genau dosiert werden und seine Wirkung hängt sehr stark von Witterung und Temperatur ab.

Bei einer reduzierten Düngung in den gefährdeten Grundwasserkörpern muss mit Ertragsminderungen und Qualitätseinbußen gerechnet werden. Das bleibt den Landwirten im Kreis aufgrund der guten Wasserqualitäten derzeit erspart. In anderen Regionen sieht das schlechter aus: Während in Baden-Württemberg nur 10 Prozent der Flächen als „rote Gebiete“ eingestuft sind, liegt der Anteil in Bayern sowie in den meisten östlichen Bundesländern um die 20 Prozent und in vielen der alten Bundesländer sogar bei 40 bis 50 Prozent. Hieraus wird deutlich, dass die Probleme, die zur Verschärfung der DüngeVO beigetragen haben nicht vorrangig in Baden-Württemberg zu suchen sind.

Aufgrund der Neuregelungen steigen jedoch die Auflagen, insbesondere durch zeitliche Einschränkungen im Herbst und im Frühjahr. Es gibt erweiterte Vorschriften zur Düngerausbringung sowie zur Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen. Durch erhöhte Anforderungen an die Langerkapazitäten für Gülle und deren Ausbringung ergeben sich weitere finanzielle Belastungen der Landwirte.

Die erneute Änderung wurde nötig, weil Deutschland von der EU-Kommission wegen Nichteinhaltung der Nitratrichtlinie verklagt worden ist. Die nicht Erfüllung der Forderungen hätte zu erheblichen Strafzahlungen (850.000 EUR/Tag) an die EU geführt.

Nach der im Jahr 2017 beschlossenen DüngeVO müssen die Betriebe bereits ab dem Frühjahr 2020 auf bestelltem Ackerland flüssige Wirtschaftsdünger streifenförmig (Schleppschlauch- oder Schleppschuhtechnik) auf den Boden aufbringen. Auf unbestelltem Ackerland muss die Gülle direkt in den Boden eingebracht oder unmittelbar nach der Aufbringung eingearbeitet werden. Ausnahmegenehmigungen sind aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten für kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar Nutzfläche auf Antrag möglich. Auf Grünland greifen die Regelungen der bodennahen Ausbringung erst ab dem Jahr 2025.

 

Quelle, Foto: Landratsamt, Fachdienst Landwirtschaft

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