Auch am Ostermontag keine neuen Coronavirus-Fälle

Zwei weitere Todesfälle im Main-Tauber-Kreis

Im Main-Tauber-Kreis wurden auch am Ostermontag, 13. April, keine neuen Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Dies bedeutet jedoch keine „Entwarnung“, da aufgrund der Feiertage Befunde von den Laboren nur sehr eingeschränkt übermittelt wurden. Zunächst bleibt damit die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen bei 296.

Karte mit der Zahl der bestätigten Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 13. April, keine Veränderung zum Vortag).

Grafik: Landratsamt Main-Tauber-Kreis

 

Die 296 Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 96, Boxberg: 7, Creglingen: 16, Freudenberg: 4, Großrinderfeld: 9, Grünsfeld: 10, Igersheim: 15, Külsheim: 5, Königheim: 3, Lauda-Königshofen: 21, Niederstetten: 28, Tauberbischofsheim: 21, Weikersheim: 31, Werbach: 6, Wertheim: 16 und Wittighausen: 4.

 

Zwei weitere Todesfälle

Vom Gesundheitsamt wurden am Montag zwei weitere Todesfälle bestätigt, bei denen positive Befunde auf das Coronavirus vorlagen. Es handelt sich um eine über 90-jährige Frau sowie einen über 75-jährigen Mann. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile fünf Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben. „Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt den Angehörigen der Verstorbenen“, erklärt Landrat Reinhard Frank.

 

Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen

Für Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige kann die aktuelle Situation existenzbedrohend werden. Sie verfügen in aller Regel kaum über finanzielle Rücklagen. Zudem haben sie keinen Zugang zu Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld. Das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung erleichtert ihnen den Zugang zu Sozialleistungen.

Selbständige, vor allem Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, erhalten die Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch. Dazu werden unter anderem die Vermögensprüfungen eingeschränkt und

die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt. Auch ältere und erwerbsgeminderte Menschen können erhebliche Einkommenseinbußen treffen. Dies gilt insbesondere im Falle einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn das Einkommen des Hauptverdienenden wegfällt. Berechtigte im Sozialen Entschädigungsrecht können ebenso betroffen sein. Auch in diesen Fällen sollen die beschlossenen Maßnahmen greifen.

Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020. Bei Bedarf können sie bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Pandemie erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Geprüft werden soll nicht mehr das Einkommen aus den vergangenen sechs Monaten, sondern nur das vom vergangenen Monat. Außerdem wird die Vermögensprüfung eingeschränkt. Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, wurde eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt – ohne erneute Einkommensprüfung. Damit können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten.

Durch die Corona-Pandemie besteht ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen systemrelevanten Bereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Deshalb erleichtert das Gesetz Rentnerinnen und Rentnern die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung. Dazu hebt sie die jährliche Hinzuverdienstgrenze vorübergehend von 6.300 Euro auf 44.590 Euro an.

Um für ausreichend Arbeitskräfte zu sorgen, wurden darüber hinaus für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize geschaffen, in ihrer arbeitsfreien Zeit freiwillig zu helfen. Mit dem Sozialschutz-Paket wurden die Zuverdienst-Möglichkeiten für Kurzarbeiter vergrößert. Das hilft zudem Lohnlücken abzufedern. Außerdem wurde die Zeitgrenze für die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Saisonkräften auf fünf Monate ausgeweitet. Davon profitiert besonders die Landwirtschaft.

Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, schafft das Gesetz außerdem die Möglichkeit, bundeseinheitliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zu erlassen. Während der Pandemie sollen so insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.

Die sozialen Dienstleister in Deutschland sollen sich aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Epidemie einbringen. Doch auch sie sind infolge der aktuellen Lage akut von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Um sie zu erhalten, unterstützt sie die Bundesregierung mit Zuschüssen. Das betrifft unter anderem Einrichtungen für behinderte Menschen, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren.  lra

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