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Februar 16, 2018

Main-Tauber-Kreis. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bietet einen neuen Service an: Für eine Belehrung für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln beim Gesundheitsamt können nun online Termine vereinbart werden.

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind am 1. Januar 2001 weitreichende Änderungen bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie bei der Früherkennung von Infektionen und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung in Kraft getreten.

Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben, wenn sie im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes (§ 43 Abs. 1 IfSG) sind, welche am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein darf.

Ein bereits vorhandenes Zeugnis nach § 18 Bundes-Seuchenschutzgesetz gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG. Wer bereits über ein solches Gesundheitszeugnis verfügt, muss an keiner Belehrung teilnehmen.

Vor der Belehrung ist die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, erforderlich. Die Kosten für die Belehrung nach § 43 IfSG belaufen sich derzeit auf 35 Euro. Bei Minderjährigen ist eine Erklärung der Erziehungsberechtigten gemäß § 43 Abs. 1 IfSG erforderlich.

Die Belehrungen finden einmal wöchentlich am Donnerstag um 15.45 Uhr im Schulungsraum des Gesundheitsamtes in Tauberbischofsheim statt. Bei der speziellen Belehrung für Personen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen alle 14 Tage um 14.15 Uhr in Tauberbischofsheim muss ein Dolmetscher mitgebracht werden. In Bad Mergentheim findet die Belehrung ebenfalls alle 14 Tage am Mittwoch um 8.45 Uhr statt.

Nach erfolgter Belehrung müssen die Teilnehmer noch schriftlich erklären, dass bei ihnen keine Tatsachen für ein Beschäftigungsverbot bekannt sind. Danach erhalten sie ein Nachweisheft über die Teilnahme, in dem auch die wichtigsten Inhalte der Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln nochmals dargestellt sind.

Nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre hat der jeweilige Arbeitgeber die Personen, die eine in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichnete Tätigkeit ausüben, zu belehren und die Teilnahme an der Nachbelehrung zu dokumentieren. INFO

Der direkte Link zur Online-Anmeldung ist www.main-tauber-kreis.de/belehrung-infektionsschutzgesetz.