Sieben-Tage-Inzidenz bei 50,6 – Friseure und Gartenmärkte dürfen öffnen

  Im Main-Tauber-Kreis wurden am Wochenende 19 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt, davon fünf am Samstag, 27., und 14 am Sonntag, 28. Februar. Die betroffenen Personen leben im Gebiet von neun Städten und Gemeinden. Es handelt sich in mindestens 16 Fällen um Kontaktpersonen zu bereits bekannten Fällen. 18 Betroffene befinden sich in häuslicher Isolation, eine Person wird stationär behandelt. Für ihre Kontaktpersonen wird, sofern noch erforderlich, Quarantäne angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 3226.

Mittlerweile sind, wie berichtet, 3033 Personen wieder genesen. Derzeit sind 128 Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen (Zahl neuer Fälle jeweils in Klammern): Ahorn: 0, Assamstadt: 2, Bad Mergentheim: 16 (+2), Boxberg: 8, Creglingen: 12 (+6), Freudenberg: 17 (+1), Großrinderfeld: 1, Grünsfeld: 1, Igersheim: 2 (+1), Königheim: 1, Külsheim: 0, Lauda-Königshofen: 9, Niederstetten: 15 (+1), Tauberbischofsheim: 9 (+4), Weikersheim: 4 (+1), Werbach: 2 (+1), Wertheim: 25 (+2) und Wittighausen: 4.

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 28. Februar, 15.30 Uhr)

Zwei weitere Virus-Mutationen nachgewiesen

Bei zwei weiteren der in den vergangenen Tagen gemeldeten Infektionsfälle im Main-Tauber-Kreis wurde die britische Variante des Coronavirus (B.1.1.7) durch nachträgliche Typisierung der Laborprobe nachgewiesen. Damit wurde nunmehr bei insgesamt 33 Fällen im Landkreis eine Virusmutation nachgewiesen. Es erfolgte, soweit notwendig, eine Verlängerung der Quarantänezeit. Dies betrifft auch etwaige Kontaktpersonen und deren Haushaltsangehörige.

Sieben-Tage-Inzidenz bei 50,6

 Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz liegt am Sonntag, 28. Februar, bei 50,6. Eine Woche zuvor, am Sonntag, 21. Februar, lag er bei 39,3. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (21. bis 27. Februar) je 100.000 Einwohner, berechnet durch das Gesundheitsamt anhand der tagesaktuellen Fallzahlen.

 Neue Corona-Verordnung tritt in Kraft

Am 1. März 2021 tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Sie regelt unter anderem, dass Friseurbetriebe und Barbershops, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, am Montag wieder öffnen dürfen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig

Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.

Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:  Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 Quadratmetern 100 Kund*innen: für die ersten 800 Quadratmeter 80 Kund*innen und für die weiteren 400 Quadratmeter dann noch einmal 20 Kund*innen. lra (Stand: 28. Februar, 15.30 Uhr)

 

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