Rechtsänderungen bei Fahrzeugzulassung

Main-Tauber-Kreis. Bei der Fahrzeugzulassung ergeben sich ab 1. Oktober Rechtsänderungen. Dadurch kann zum einen die Wiederzulassung eines Fahrzeuges über das Internet erfolgen. Ein Gang zur Zulassungsstelle ist dann nicht mehr erforderlich. Zum anderen können Fahrzeuge mit H- oder E-Kennzeichen nun auch für einen Saisonzeitraum zugelassen werden. Darauf weist die Zulassungsbehörde des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis hin.

Die „internetbasierte Wiederzulassung“ ist ab 1. Oktober dann möglich, wenn ein Fahrzeug erneut auf denselben Halter im Main-Tauber-Kreis zugelassen werden soll. Bei dem Halter muss es sich um eine natürliche Person handeln, und das Kennzeichen (TBB oder MGH) muss für das Fahrzeug reserviert sein. In diesem Fall muss der Kunde nicht mehr zur Zulassungsbehörde gehen, sondern kann die Wiederzulassung über das Internet beantragen.

Allerdings schreibt der Gesetzgeber einige Bedingungen vor. Der Fahrzeughalter muss über einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion sowie über ein Kartenlesegerät zu verfügen. Die Gebühr für die Wiederzulassung muss mit einem E-Payment-Verfahren bezahlt werden. Außerdem muss auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) der Sicherheitscode aufgebracht sein.

Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen können ab 1. Oktober nun auch für einen Saisonzeit-raum zugelassen werden.
Foto: Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Markus Moll

H- oder E-Kennzeichen für Saisonzeitraum möglich

Eine weitere Neuerung ab 1. Oktober betrifft Fahrzeuge, die ein H- oder E-Kennzeichen für historische bzw. Elektrofahrzeuge führen. Sie können jetzt auch für einen Saisonzeitraum, beispielsweise von April bis Oktober, zugelassen werden.

Für diese Änderung müssen der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), die Kennzeichenschilder sowie eine elektronische Versicherungsbestätigung vorgelegt werden. Hier ist weiterhin der Gang zum Landratsamt erforderlich.

Aus Platzgründen auf dem Kennzeichen ist nur eine Buchstaben-/Zahlenkombination mit drei Zeichen möglich, zum Beispiel A-12 oder AB-1. Falls bisher eine längere Kennzeichenkombination genutzt wurde, zum Beispiel AB-123, muss das Kennzeichen geändert werden.

 

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